Reform des Erbrechts  - Enfants du monde Reform des Erbrechts  - Enfants du monde

Reform des Erbrechts 

Einige von Ihnen möchten Enfants du Monde im Testament begünstigen, um benachteiligte Kinder und Mütter zu unterstützen. Dank dem revidierten Erbrecht, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, können Erblasser*innen neu über einen grösseren Teil ihres Vermögens frei verfügen. Rechtsanwalt Jeremy Carrat beantwortet Fragen und stellt die wichtigsten Änderungen vor.

Herr Carrat, können Sie uns ein paar grundlegende Informationen geben?

Wenn Sie kein Testament verfasst haben, geht Ihr gesamtes Vermögen in einer rechtlich festgelegten Reihenfolge und im rechtlich festgelegten Verhältnis (gesetzliche Erbfolge) an Ihre rechtlichen Erb*innen. Gibt es keine rechtlichen Erb*innen, geht Ihr Nachlass an den Staat.

Mit einem Testament können Sie Dritte (z. B. Personen, die Ihnen nahestehen, oder Wohltätigkeitsorganisationen), die nicht Ihre gesetzlichen Erbinnen oder Erben sind, begünstigen, und zwar im Rahmen des Anteils, über den Sie frei verfügen können. Bestimmte direkte Angehörige haben Anspruch auf einen Anteil des Nachlasses: Man spricht hier von «pflichtteilsberechtigten Personen».

Welches sind die wichtigsten Änderungen, die sich durch die Revision ergeben?

Der Anteil, über den Sie frei verfügen können, erhöht sich. Somit haben Sie mehr Flexibilität bei der Verteilung Ihrer Erbschaft.

Seit dem 1. Januar 2023 gelten nur noch die Kinder und der*die überlebende Ehepartner*in oder der*die überlebende eingetragene Lebenspartner*in als pflichtteilsgeschützte Erbinnen und Erben, Eltern (Mutter und/oder Vater) hingegen nicht mehr.

Der Pflichtteil der Nachkommen (Kinder oder Enkelkinder) wird von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbteils reduziert.

Der Pflichtteil der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners bleibt unverändert und beträgt somit die Hälfte (1/2) des gesetzlichen Erbteils.

Hinterlassen Sie weder Kinder noch Ehepartner*in oder eingetragenen Partner/eingetragene Partnerin, können Sie über Ihr gesamtes Vermögen frei verfügen, selbst wenn Ihre Eltern noch leben.

Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Über welchen Teil meines Nachlasses kann ich nach der Revision frei verfügen?

Bis zum 31. Dezember 2022 wäre die Hälfte Ihres Vermögens an Ihren Gatten gegangen und sein Pflichtteil hätte die Hälfte des gesetzlichen Erbteils betragen. Sein Anteil wäre also ¼ (½ von ½) gewesen. Ihre Kinder hätten die andere Hälfte Ihres Vermögens (je ¼) geerbt, und ihre Pflichtteile hätten je drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils betragen. Der jeweilige Anteil wäre 3/16 (¾ von ¼) gewesen. Der frei verfügbare Anteil betrug 3/8 (bzw. 37,5 %).

Seit dem 1. Januar 2023 erbt Ihr*e Ehepartner*in die Hälfte Ihres Vermögens (½), sein Pflichtteil bleibt unverändert bei der Hälfte (½), beträgt also ¼ (½ von ½). Ihre Kinder erben immer noch die andere Hälfte Ihres Nachlasses (je ¼), aber ihr jeweiliger Pflichtteil ist reduziert und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil beträgt somit je 1/8 (½ von ¼). Die verfügbare Quote, d. h. der Anteil, über den Sie frei verfügen können, beträgt neu ½. Auch wenn Sie eine Ehegattin bzw. einen Ehegatten und Nachkommen hinterlassen, haben Sie nun also die Möglichkeit, die Hälfte Ihres Vermögens Dritten zu vermachen.

Ich habe mein Testament am 23. Februar 2021 verfasst. Ist es überhaupt noch gültig und unterliegt es jetzt dem neuen Recht?

Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Zeitpunkt des Todes. Das Datum der Erstellung Ihres Testaments ist nicht ausschlaggebend. Das von Ihnen vor dem 1. Januar 2023 verfasste Testament bleibt gültig, wird er jedoch dem neuen Recht unterliegt: Die neuen Pflichtteile gelten automatisch.

Ich befinde mich derzeit in einem Scheidungsverfahren. Hat mein*e Noch-Ehepartner*in Anspruch auf einen Anteil an meinem Nachlass?

Seit dem 1. Januar 2023 verliert der*die überlebende Ehepartner*frau seinen Pflichtteilsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsverfahren hängig ist, sofern beide Eheleute der Scheidung zugestimmt hatten oder bereits seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben. Am Erbteil ändert sich dadurch jedoch nichts. Um sie oder ihn vor dem Wirksamwerden des Scheidungsurteils vom Nachlass ausschliessen zu können, muss dies unbedingt in einer Verfügung von Todes wegen (z. B. einem eigenhändigen Testament) verfügt werden.

Meine Spende macht einen Unterschied

Meine Spende macht einen Unterschied

Zum Beispiel:

Mit 70 Franken:

Ich schenke 8 Kindern in Burkina Faso ein zweisprachiges Schulbuch in Französisch und Mooré (lokale Sprache), damit sie in der Schule besser vorankommen.

Mit 140 Franken:

Ich ermögliche 250 schwangeren Frauen in Bangladesch, sich auf die Geburt ihres Babys und die damit verbundenen Risiken vorzubereiten.d’être préparées à la naissance de leur bébé et aux risques liés à leur accouchement.

Mit 200 Franken:

Ich finanziere 10 Lehrer*innen in Guatemala eine Weiterbildung in zweisprachiger Erziehung, um die Qualität ihres Unterrichts zu verbessern.

ICH SPENDE